
Termeni si conditii
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassungsverträge
1.Gegenstand des Vertrages
1.1. Kanne&Joos Verde Energies SRL (Verleiher) stellt einem Kunden/Auftraggeber (Entleiher) seine Mitarbeiter (Zeitarbeitnehmer) auf der Basis des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, definiert in einem Vertrag (Arbeitnehmer-überlassungsvertrag) gegen Zahlung einer Vergütung zur Verfügung.
1.2. Für alle Arbeitnehmerüberlassungsverträge gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Entleihers selbst dann, wenn der Verleiher diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Im Zweifel ist die Aufnahme der Tätigkeit des Mitarbeiters des Verleihers beim Entleiher als Anerkenntnis der Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusehen.
1.3. Der Verleiher ist Arbeitgeber der überlassenen Mitarbeiter. Diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Entleiher. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit, sowie etwaige Veränderungen der auszuführenden Arbeiten im Umfang, sowie in der Lokalität, oder sonstige Veränderungen in der Disposition sind ausschließlich mit dem Verleiher im Vorfeld zu vereinbaren.
1.4. Sollte der Mitarbeiter des Verleihers seine Tätigkeit beim Entleiher nicht aufnehmen oder der Tätigkeit fernbleiben, hat der Entleiher den Verleiher unverzüglich zu unterrichten.
2. Qualifikation / Ersatzpersonal / Erster Arbeitstag
2.1 Der Verleiher stellt sorgfältig geprüfte, nach den erforderlichen Qualifikationen ausgewählte Mitarbeiter zur Verfügung. Es obliegt dem Entleiher, sich von der Eignung des bereitgestellten Mitarbeiters für die zu übertragene Tätigkeit zu überzeugen. Falls der Entleiher den überlassenen Mitarbeiter der ersten acht Stunden seines Einsatzes als nicht geeignet ansieht, kann er den Einsatz sofort abbrechen. Die bis dahin erbrachte Leistung wird dem Entleiher nicht in Rechnung gestellt. Nach Ablauf dieser Frist ist der Einwand des Entleihers ausgeschlossen, es sei ihm objektiv nicht möglich gewesen, die Eignung des Leiharbeitnehmers fristgerecht festzustellen. Der Verleiher ist im übrigen berechtigt, seine Mitarbeiter jederzeit abzurufen und durch anderes qualifiziertes Personal zu ersetzen.
2.2 In den Fällen von Pkt. 2.1 sowie bei Nichtantritt des Zeitarbeitnehmers bei dem Entleiher oder späterem Fernbleiben der Zeitarbeiter nach Antritt, hat der Verleiher eine Frist von einer Woche um Ersatz für die Zeitarbeiter zu erbringen.
2.3 Dem Entleiher ist bekannt. dass aufgrund von logistischen Gründen die Zeitarbeitnehmer am ersten Tag des Einsatzes ein Arbeitsbeginn nur bis 10Uhr möglich ist und eventuelle Arbeitsausrüstung noch besorgt werden muss. Der Entleiher stimmt dem zu und gibt dem Zeitarbeiter die Möglichkeit die benötigte Arbeitsausrüstung zu besorgen. Diese Zeit zählt nicht als Arbeitszeit und wird vom Verleiher nicht in Rechnung gestellt.
3. Tätigkeitsnachweise/Abrechnung/Aufrechnungsverbot
3.1. In den verschiedenen Verrechnungssätzen sind Kosten für die Gestellung von Werkzeug, Materialien und sonstigen Aufrüstungsgegenständen nicht enthalten. Diese hat der Entleiher dem Mitarbeiter des Verleihers kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die vereinbarten Stundenverrechnungssätze basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen und Vergütungen. Sollten sich diese verändern, behält sich der Verleiher eine entsprechende Angleichung der Stundensätze vor. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2. Der Entleiher ist verpflichtet, wöchentlich auf den vorgelegten Tätigkeitsnachweisen die Stunden, in denen ihm die Mitarbeiter des Verleihers zur Verfügung standen, durch Unterschrift zu bestätigen. Können Tätigkeitsnachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter des Verleihers stattdessen zur Bestätigung berechtigt. Einwände bezüglich von den Mitarbeitern des Verleihers bescheinigter Stunden sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungslegung schriftlich gegenüber dem Verleiher gelten zu machen und zu begründen.
3.3. Die aufgrund der Tätigkeitsnachweise erstellten Rechnungen sind bei Erhalt innerhalb 14 Tagen ohne Abzug von Skonto fällig. Der Verleiher ist berechtigt Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Dies gilt auch für Vermittlungshonorare gemäß Punkt 9.
3.4.Überlassene Mitarbeiter des Verleihers sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegen zu nehmen. Der Entleiher darf ihnen insbesondere auch keine Lohn- oder sonstige Verrechnungsvorschüsse gewähren. Derartige Zahlungen werden vom Verleiher nicht anerkannt und können keinesfalls verrechnet werden.
3.5. Der Entleiher ist zu einer Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung bzw. Minderung der Forderung des Verleihers nur berechtigt, wenn die Ansprüche schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
4. Mehrarbeit und Zuschläge
4.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 35,0 Stunden. Der Entleiher versichert, dass der Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Eine notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Entleiher zu besorgen und dem Verleiher unverzüglich und unaufgefordert zuzustellen. Der Entleiher ist verpflichtet sich, außergewöhnliche Gründe zur Mehrarbeit dem Verleiher vor Eintreten bekannt zu geben.
4.2. Die vom Entleiher zu zahlenden Zuschläge zum Stundenverrechnungssatz betragen bei:
Mehrarbeit ab der 50.Stunde 25%
Nachtarbeit in der Zeit von
22:00 Uhr bis 6:00Uhr 25%
Sonntagsarbeit 50%
Feiertagsarbeit 100%
Feiertagsarbeit an einem Sonntag 150%
4.3. Sollten gegen den Verleiher wegen zu langer Arbeitszeiten beim Entleiher Strafen verhängt werden, so sind diese vom Entleiher zu bezahlen, solange der Verleiher nicht den längeren Arbeitszeiten zugestimmt hat.
5. Vertragsdauer/Kündigung
5.1. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann – sofern er nicht befristet abgeschlossen wurde – von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Kündigt der Entleiher nicht fristgerecht, kann der Verleiher 80% der vereinbarten Wochenarbeitszeit und der vertraglichen Restlaufzeit bei fristgerechter Kündigung ohne Nachweis als Entschädigung fordern. Der Entleiher ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5.2. Die Parteien sind berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Zeitarbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen und nicht innerhalb von 24h vom Verleiher Ersatz gebracht werden kann, der Entleiher mit seiner Zahlungsverpflichtung aus diesem oder früheren Verträgen in Verzug geraten ist, er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder einen Haftbefehl gegen ihn entlassen wurde oder ein Insolvenzverfahren anhängig ist.
6. Datenverschwiegenheit / Verschwiegenheit
Der Verleiher hat seine Mitarbeiter arbeitsvertraglich auf das Datengeheimnis und damit zu Verschwiegenheit verpflichtet. Es ist ihnen untersagt, geschützte kundenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, sonst zu nutzen, Dritten bekannt zu geben oder zugänglich zu machen. Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. In gleicher Weise verpflichtet sich auch der Entleiher zur Verschwiegenheit.
7. Arbeitsschutz
7.1. Der Entleiher verpflichtet sich, die Mitarbeiter des Verleihers vor Arbeitsaufnahme mit den arbeitsplatzspezifischen Gefährdungen und Maßnahmen zu deren Abwendung sowie den für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsvorschriften vertraut zu machen und für deren Einhaltung zu sorgen. Der Entleiher ist besonders verpflichtet, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung kostenfrei zur Verfügung zu stellen und auf deren Anwendung zu achten sowie die Einrichtungen für die Erste Hilfe für Mitarbeiter des Verleihers sicherzustellen. Der Entleiher hat alle Vorrichtungen, Gerätschaften und Räume, so zu unterhalten und einzurichten sowie die unter seiner Aufsicht stattfindenden Arbeitsabläufe so zu regeln, dass die Mitarbeiter des Verleihers entsprechend den jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen beschäftigt werden und insbesondere gegen Gesundheitsgefahren geschützt sind. Soweit die Beschäftigten des Verleihers bei der Tätigkeit im Betrieb des Entleihers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sind und / oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der UW „BGV A4“ ausführen, ist durch den Entleiher vor Beginn dieser Tätigkeit fristgerecht eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für den Mitarbeiter zu veranlassen bzw. durchführen zu lassen.
7.2. Die Mitarbeiter des Verleihers sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) in Hamburg versichert. Der Entleiher ist verpflichtet jeden Arbeitsunfall unverzüglich dem Entleiher anzuzeigen. Der Entleiher gewährt dem Verleiher Zutritt zum Tätigkeitsort der Zeitarbeitnehmer.
8. Haftung des Verleihers und Ersatzpflichten
8.1 Die Haftung des Verleihers ist ausgeschlossen soweit gesetzlich möglich. In Fällen in dem die Haftung nicht ausgeschlossen werden kann, gelten die Regelungen wie in Pkt 8.2 bis 8.7.
8.2 Der Verleiher haftet nur in Fällen, in denen er nicht innerhalb von der Frist wie in Pkt. 2.2 beschrieben Ersatz für die Zeitarbeiter zum Entleiher sendet. Dies gilt auch für Fälle wie in den Pkt. 8.3 bis 8.4 beschrieben.
8.3 Der Verleiher haftet für die Überlassung ordnungsgemäß und sorgfältig ausgewählter Zeitarbeiter (Kardinalpflichten). Verletzt der Verleiher eine Kardinalpflicht, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, wird die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die Deckungssumme der von dem Verleiher abgeschlossen Haftpflichtversicherung, die auf Verlangen nachgewiesen werden wird.
8.4 Für sonstige Pflichtverletzungen, die keine Kardinalpflichten betreffen, haftet der Verleiher nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
8.5 Die Haftung des Verleihers für seine Zeitarbeiter wird ausgeschlossen im Falle bei entstehen von Schäden bei fehlerhafter Arbeitsleistung der Zeitarbeiter.
8.6 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Pkt. 8.1 bis 8.5 gelten sinngemäß zugunsten aller Mitarbeiter des Verleihers.
8.6 Der Verleiher ist verpflichtet den Schaden so weit wie möglich zu begrenzen. Hierzu zählt auch das er sich nach der Frist nach Pkt. 2.2 um Zeitarbeiter von anderen Entleihern bemüht. Aus der Differenz zwischen der Vergütung des zweiten Verleihers zu dem Verleiher ergibt dann die Schadenshöhe. Der Entleiher hat dieses Bemühen nachzuweisen, kann er dies nicht, erlischt die Haftung des Verleihers.
9. Übernahme von Mitarbeitern / Vermittlungshonorar
9.1 Sollte der Entleiher bzw. eine mit dem Entleiher in wirtschaftlichen oder juristischen Zusammenhang stehende Partner-, Tochter-, oder Muttergesellschaft mit einem Zeitarbeitnehmer (m/w) des Verleihers während eines bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses oder unmittelbar im Anschluss nach Ende der Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingehen, zahlt der Entleiher ein Vermittlungshonorar in folgender Höhe:
Übernahme in Monat 1 und 2: 3 Bruttomonatsgehälter
Übernahme in Monat 3 und 4: 2 Bruttomonatsgehälter
Übernahme in Monat 5 und 6: 1 Bruttomonatsgehalt
Nach dem 6. Monate ist die Übernahme provisionsfrei.
9.2 Die Regelung gilt sinngemäß bei Abschluss von Ausbildungs-, Dienst und sonstigen Beschäftigungsverträgen. Der Entleiher schuldet das Vermittlungshonorar auch dann, sofern die Übernahme des Zeitarbeitnehmers innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung erfolgt und diese Übernahme auf die vorangegangene Arbeitnehmerüberlassung zurückzuführen ist, wobei die Kausalität – widerlegbar und einem Gegenbeweis zulassend – vermutet wird.
9.3 Für das Entstehen des Vermittlungshonorars ist es unerheblich, ob ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird oder das Arbeitsverhältnis später gekündigt wird.
10. Schlußbestimmungen
10.1. Sollte ein Teil dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies im Zweifel nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragspartner werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende Regelung in zulässiger Weise treffen.
10.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aller Verträge zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verleiher.
10.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner ist Rostock. Dies gilt für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Urkunden-, Scheck- und Wechselprozessen, wenn der Entleiher Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Daneben ist der Verleiher auch berechtigt, am Sitz des Entleihers zu klagen.
10.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: 01.01.2015